Thorsten Schick
Abgeordneter für Altena, Nachrodt-Wiblingwerde, Iserlohn und Werdohl
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  Ausschussarbeit von Thorsten Schick

Ausschuss für Schule und Weiterbildung:

Der Ausschuss für Schule ist zuständig für die parlamentarische Behandlung von Rechtsvorschriften mit Regelungswirkung für den Schul- und Weiterbildungsbereich.

Im Rahmen der Haushaltsberatungen befasste sich der Ausschuss im der 13. Wahlperiode mit dem Einzelplan 05 (Ministerium für Schule, Jugend und Kinder) und dem Einzelplan 15 (Ministerium für Wirtschaft und Arbeit). Für die 14. Wahlperiode steht der Organisationserlass (u.a. Einteilung der Ministerien) derzeit noch aus.

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Ausschuss für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform:

Stärkung und Erhalt der kommunalen Selbstverwaltung für die Städte, Kreise und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen ist das Hauptziel der politischen Arbeit des Ausschusses, wobei er insbesondere darum bemüht ist, mehr "direkte" Demokratie in die kommunale Selbstverwaltung einzubringen (z.B. mehr Bürgerbeteiligung). Alle Fragen der kommunalen Verfassung, wie z.B. Änderungen der Gemeindeordnung, werden im Ausschuss federführend behandelt. Einen weiteren wichtigen Arbeitsschwerpunkt sieht der Ausschuss in der Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kommunen. Dabei nimmt die Frage einer zeitgemäßen und angemessenen Finanzausstattung der Städte, Kreise und Gemeinden großen Raum ein. Im Zusammenhang mit den jährlichen Haushaltsberatungen hat der Ausschuss die fachliche Zuständigkeit für das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeindefinanzierungsgesetz), zu dem er jeweils die kommunalen Spitzenverbände und die beiden Landschaftsverbände anhört.
Das Aufgabengebiet des Ausschusses ist mit der 14. Wahlperiode um den Bereich Verwaltungsstrukturreform erweitert worden, der zuvor beim Innenausschuss angesiedelt war. Der Ausschusss wird sich daher auch federführend mit der Struktur der öffentlichen Verwaltung und Verwaltungsverfahren befassen.

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Petitionsausschuss:

Der Petitionsausschuss nimmt sich der an den Landtag gerichteten Bitten und Beschwerden an. Dazu sind ihm nach unserer Landesverfassung gemäß Artikel 41a besondere Rechte und Vollmachten übertragen, die ihm eine besondere Stellung innerhalb der parlamentarischen Ausschüsse geben.

Insbesondere haben der Ausschuss oder einzelne beauftragte Mitglieder und Mitarbeiter/innen jederzeit Zutritt zu allen Einrichtungen im Bereich der Landesverwaltung, zu den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie zu Dienststellen und Behörden, soweit diese der Aufsicht des Landes unterliegen.

Diese Stellen sind auch verpflichtet, auf Verlangen des Ausschusses alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

Gerichte und Verwaltungsbehörden haben die Pflicht, dem Petitionsausschuss Amtshilfe zu leisten, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes geboten erscheint.

Bei bestimmten Fällen kann der Ausschuss auch einen Ortstermin anberaumen, um sich an Ort und Stelle zu informieren.

Ist der Sachverhalt geklärt und das vorgetragene Anliegen berechtigt, empfiehlt der Ausschuss der Verwaltung bestimmte Maßnahmen, um den Missstand zu beseitigen oder Nachteile abzuwenden. Alle Petenten erhalten über die in ihrer Sache getroffenen Entscheidungen einen schriftlichen Bescheid. Der Ausschuss lässt sich auch von der Landesregierung berichten, was gegebenenfalls zugunsten des Petenten veranlasst worden ist.

Der Ausschuss hat die Pflicht, die Verwaltung zu kontrollieren, aber er kann ihr keine Weisung erteilen.

Nach Artikel 97 des Grundgesetzes ist in jedem Fall die Unabhängigkeit der Gerichte zu wahren, d.h. richterliche Entscheidungen dürfen vom Petitionsausschuss weder überprüft, abgeändert oder aufgehoben werden.

Eingaben dürfen jedoch sehr wohl auf Mängel oder Ungerechtigkeiten eines Gesetzes hinweisen, das die Grundlage eines Urteils bildet. Denn Urteile sind zwar unantastbar, nicht aber Bestimmungen, auf die sich das Urteil bezieht.

Allerdings kann der Ausschuss auch dann noch etwas tun, wenn eine der beteiligten Prozessparteien der Staat ist. In diesen Fällen bleibt ihm eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Verwaltung. Er kann empfehlen, dass sich die Verwaltung als Prozesspartei in einer bestimmten Weise verhalten, etwa aus Billigkeitsgründen eine Verwaltungsentscheidung aufheben oder auf Einwendungen gegen einen Anspruch verzichten soll.

Privatrechtliche Streitigkeiten, etwa im Geschäftsleben, in der Nachbarschaft oder in der Familie können dagegen nicht vom Petitionsausschuss behandelt werden.

Links
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Weitere Infos zum Sportausschuss
Weitere Infos zum Petitionsausschuss

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